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STK 2017 26

Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung

Schwyz · 2017-11-17 · Deutsch SZ
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Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung | Strafgesetzbuch

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gegen seine Verurteilung erklärte der Beschuldigte die angemeldete Berufung rechtzeitig am 22. Mai 2017 mit den Anträgen, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter die Sache zur genauen Sachverhaltsab-

Kantonsgericht Schwyz 3 klärung an die Vorinstanz oder die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Die bereits begründete Beru- fungserklärung ergänzte der Beschuldigte im schriftlichen Verfahren am 31. Juli 2017 (Vi-act. 10). Im Wesentlichen macht er geltend, die Beschuldigtenrol- le bezüglich des von ihm als Bagatelle betrachteten Verkehrsregelverlet- zungsvorwurfes habe nicht er fälschlicherweise übernommen, sondern sei ihm von der Polizei verliehen worden. Selbst wenn er den Vorwurf in Kenntnis dessen Unrichtigkeit akzeptiert hätte, wäre dies als nicht strafbares, falsches Geständnis zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beru- fungsantwort (Vi-act. 12).

E. 3 Wer sich selbst fälschlicherweise bei einer Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt (Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, dazu nachfolgend lit. a) oder wer jemanden der Strafverfolgung entzieht (Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB, dazu lit. b), wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

a) Gemäss Anklage wies die Polizei den Beschuldigten anlässlich der frag- lichen polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2015 auf seine Rechte als Beschuldigten hin (Art. 158 StPO), bevor dieser sich als für die Verkehrsregel- verletzung verantwortlichen Lenker bezeichnete (vgl. auch U-act. 8.1.01 S. 3). Daher übernahm er nicht von sich aus fälschlicherweise die Rolle des Be- schuldigten, sondern legte ein nicht strafbares, falsches Geständnis ab (BGE 111 IV 159 E. 1.a; vgl. Delnon/Rüdy, BSK, 32013, Art. 304 StGB N 15 mit Hinweisen; Trechsel/Affolter-Eijsten, PK, 22013, Art. 304 StGB N 4; Do- natsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 52017, S. 474), nachdem er förmlich beschuldigt worden war. Sein falsches Geständnis konnte keine neue Strafun- tersuchung bewirken bzw. die Strafverfolgungsbehörden nicht irreführen. Als unschuldig Verfolgter soll er daher nicht schlechter gestellt werden als der wirkliche Täter, dessen falsche Aussagen grundsätzlich keine strafrechtlichen Konsequenzen haben (vgl. SJZ 1972 Nr. 92 S. 218; Riklin, OFK, 22014,

Kantonsgericht Schwyz 4 Art. 113 StPO N 2). Entgegen dem Vorderrichter ändert an der fehlenden Strafbarkeit wegen Irreführung der Rechtspflege nichts, dass der Beschuldigte als Fahrzeughalter von der Polizei vorher schriftlich aufgefordert worden war, die Personalien des zur Zeit der Übertretung verantwortlichen Fahrzeuglen- kers aufzuführen (U-act. 8.1.02 Staatsanwaltschaft Graubünden Akt. 3 f.). Dem Polizeirapport ist klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich erst erklärte, nachdem er im Sinne von Art. 158 StPO über seine Rechte als Be- schuldigter belehrt worden war (U-act. 8.1.01 S. 2 und S. 3 oben und letzter Absatz). Dies geht ebenfalls aus dem bei den Rechtshilfeakten angehefteten Formular hervor, welches der Beschuldigte am 24. Oktober 2015 unterzeich- nete und auf dem angekreuzt ist, dass der Hinweis auf Art. 158 StPO erfolgte (U-act. 8.1.02 S 2). Mithin ist in objektiver Hinsicht der Tatbestand der Irre- führung nicht erfüllt. Dass die Polizei trotzdem einen seiner Söhne verdächtigte, kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden, da er nicht einmal einen Irrtum der Polizei aufrechterhielt. Dieser Umstand beweist entgegen der Ansicht des Vorderrich- ters (angef. Urteil E. 2.2) nur, dass der Beschuldigte die Polizei nicht „auf die falsche Fährte“ bringen konnte (vgl. auch BJM 2002 S. 24 E. 3.b).

b) Begünstigung kann nur von jemandem begangen werden, der nicht sel- ber bereits im Visier der Strafjustiz wegen der Vortat ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 305 StGB N 11). Indem der Beschuldigte von der Strafjustiz förmlich be- schuldigt ein falsches Geständnis ablegte (vgl. oben lit. a), begünstigte er sei- nen Sohn also nicht. Zudem konnte er angesichts des von der Polizei gegen seinen Sohn gerichteten Verdachts von Vornherein das Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden. Der blosse Vorwurf, sein Verhalten sei zur Be- günstigung geeignet gewesen, reicht aber zur Annahme des Tatbestands nicht aus (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 305 StGB N 22 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 IV 138 E. 2.1), zumindest solange, als wie vorliegend keine eigentli- che Erschwerung der Strafverfolgung nachgewiesen ist (dazu vgl. auch Do-

Kantonsgericht Schwyz 5 natsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 477). Selbst die Zahlung der Busse als Halter wäre keine Begünstigung (dazu Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 22015, Art. 6 OBG N 3).

c) Abgesehen davon ist aufgrund der Akten unklar, welche Formate der Radarfotos in welcher Qualität dem Beschuldigten vor seiner Erklärung vorge- legt wurden, mithin wie gut die Person darauf erkennbar war. Seine Aussage vom 24. Oktober 2015, am fraglichen Tattag an eine Beerdigung in Davos gefahren zu sein, wurde bloss rapportiert (U-act. 8.1.01 S. 3 oben), aber nicht protokollarisch festgehalten und vom Beschuldigten in Bezug auf seine Per- son bei der Staatsanwaltschaft bestritten (U-act. 10.1.01 Nr. 9). Sie darf daher nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden, abgesehen davon, dass ein Missverständis nicht auszuschliessen ist. Der Beschuldigte hielt ebenfalls später laut Protokoll der Einvernahme vom 17. November 2015 zunächst dar- an fest, die Person mit der Sonnenbrille auf dem Radarfoto sei nicht eindeutig erkennbar (vgl. U-act. 8.1.05 Nr. 4 ff.). Er revidierte seine Aussagen erst auf- grund der ihm durch die Polizei bekanntgegebenen Faktenlage (U-act. 8.1.05 Nr. 7). Auch die Anklage behauptet nicht, der Fahrzeuglenker sei auf den Fo- tos klar erkennbar gewesen. Schliesslich sind die vom Vorderrichter insinuier- ten, nicht angeklagten familieninternen Absprachen (angef. Urteil E. 5.2 i.V.m. E. 3.2) in inhaltlicher Hinsicht nicht nachzuweisen, sondern nur zu vermuten, weshalb dem Beschuldigten aufgrund solcher Absprachen kein sicheres Wis- sen darüber nachgewiesen werden kann, nicht gefahren zu sein. Somit steht nicht zweifellos fest, dass der Beschuldigte, der im Tatzeitraum noch keinen Bart trug (vgl. U-act. 10.1.01 Nr. 13 und Fotos), und seine Frau mit ihren An- gaben, der Beschuldigte habe das Fahrzeug gelenkt, wissentlich Falsches sagten, weil sie ihren Sohn decken wollten. Deshalb ist dem Beschuldigten ein strafbares Handeln ebenso wenig in subjektiver Hinsicht nachzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 6

E. 4 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Berufung der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des zu- ständigen Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 423 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte vor beiden In- stanzen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO), wobei die Ent- schädigung für die Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte mangels Einreichung von Kostennoten ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 13 GebTRA; BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.4);- erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.
  2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 3‘073.50 gehen zu Lasten des zuständigen Bezirks, diejenigen des Berufungsverfahrens (Fr. 1‘500.00) zu Lasten des Staates.
  3. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Bezirk sowie für das Berufungs- verfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantons- gerichtskasse entschädigt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Kantonsgericht Schwyz 7
  5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Ein- siedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Meldung Freispruch). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. November 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 17. November 2017 STK 2017 26 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Bettina Krienbühl und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, 8832 Wollerau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom

2. März 2017, SEO 2016 12);- hat die Strafkammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft Höfe verurteilte mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2016 A.________ der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und der versuchten Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), von folgenden Sachverhalt ausgehend (Auszug, U- act. 14.1.01): Am Mittwoch, 12. August 2015, um 10.55 Uhr, wurde der Personenwa- gen der Marke Mini mit den Kontrollschildern SZ xx auf der Hauptstrasse H28a in Richtung Davos Dorf, mit überhöhter Geschwindigkeit gemes- sen. Die gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung betrug netto 18 km/h. Als sich die Kantonspolizei Graubünden beim Fahrzeughalter A.________ schriftlich nach dem verantwortlichen Fahrzeuglenker er- kundigte, gab seine Ehefrau D.________ am 7. September 2015 sich als verantwortliche Fahrzeuglenkerin an. Am 8. Oktober 2015 belastete D.________ nach Vorlage der Radarfotos (worin ein männlicher Fahr- zeuglenker erkennbar war) dann ihren Ehemann A.________ als verant- wortlichen Fahrzeuglenker. Dieser gab am 24. Oktober 2015 in Pfäffikon SZ seinerseits – nach Vorlage der Radarfotos des männlichen Fahrzeug- lenkers und nach erfolgtem Hinweis auf seine Rechte gemäss Art. 158 StPO – eine wahrheitswidrige schriftliche Erklärung ab, wonach er selber der verantwortliche Fahrzeuglenker war. Bei seiner Befragung vom

17. November 2016 gestand er schliesslich ein, dass nicht er selber, sondern sein Sohn E.________ der verantwortliche Fahrzeuglenker war. (…). Nach Einspracheerhebung (U-act. 14.1.03) vernahm die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten ein (U-act. 10.1.01) und überwies danach den Strafbefehl dem Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe (Vi-act. 1). Der Richter sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 2. März 2017 im Sinne des Strafbefehls schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 1‘130.00 (total Fr. 27‘120.00) und mit einer Busse von Fr. 6‘780.00, re- spektive einer sechstägigen Ersatzfreiheitsstrafe.

2. Gegen seine Verurteilung erklärte der Beschuldigte die angemeldete Berufung rechtzeitig am 22. Mai 2017 mit den Anträgen, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter die Sache zur genauen Sachverhaltsab-

Kantonsgericht Schwyz 3 klärung an die Vorinstanz oder die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen oder von einer Bestrafung Umgang zu nehmen. Die bereits begründete Beru- fungserklärung ergänzte der Beschuldigte im schriftlichen Verfahren am 31. Juli 2017 (Vi-act. 10). Im Wesentlichen macht er geltend, die Beschuldigtenrol- le bezüglich des von ihm als Bagatelle betrachteten Verkehrsregelverlet- zungsvorwurfes habe nicht er fälschlicherweise übernommen, sondern sei ihm von der Polizei verliehen worden. Selbst wenn er den Vorwurf in Kenntnis dessen Unrichtigkeit akzeptiert hätte, wäre dies als nicht strafbares, falsches Geständnis zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Beru- fungsantwort (Vi-act. 12).

3. Wer sich selbst fälschlicherweise bei einer Behörde einer strafbaren Handlung beschuldigt (Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, dazu nachfolgend lit. a) oder wer jemanden der Strafverfolgung entzieht (Begünstigung nach Art. 305 Abs. 1 StGB, dazu lit. b), wird mit Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

a) Gemäss Anklage wies die Polizei den Beschuldigten anlässlich der frag- lichen polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2015 auf seine Rechte als Beschuldigten hin (Art. 158 StPO), bevor dieser sich als für die Verkehrsregel- verletzung verantwortlichen Lenker bezeichnete (vgl. auch U-act. 8.1.01 S. 3). Daher übernahm er nicht von sich aus fälschlicherweise die Rolle des Be- schuldigten, sondern legte ein nicht strafbares, falsches Geständnis ab (BGE 111 IV 159 E. 1.a; vgl. Delnon/Rüdy, BSK, 32013, Art. 304 StGB N 15 mit Hinweisen; Trechsel/Affolter-Eijsten, PK, 22013, Art. 304 StGB N 4; Do- natsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 52017, S. 474), nachdem er förmlich beschuldigt worden war. Sein falsches Geständnis konnte keine neue Strafun- tersuchung bewirken bzw. die Strafverfolgungsbehörden nicht irreführen. Als unschuldig Verfolgter soll er daher nicht schlechter gestellt werden als der wirkliche Täter, dessen falsche Aussagen grundsätzlich keine strafrechtlichen Konsequenzen haben (vgl. SJZ 1972 Nr. 92 S. 218; Riklin, OFK, 22014,

Kantonsgericht Schwyz 4 Art. 113 StPO N 2). Entgegen dem Vorderrichter ändert an der fehlenden Strafbarkeit wegen Irreführung der Rechtspflege nichts, dass der Beschuldigte als Fahrzeughalter von der Polizei vorher schriftlich aufgefordert worden war, die Personalien des zur Zeit der Übertretung verantwortlichen Fahrzeuglen- kers aufzuführen (U-act. 8.1.02 Staatsanwaltschaft Graubünden Akt. 3 f.). Dem Polizeirapport ist klar zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich erst erklärte, nachdem er im Sinne von Art. 158 StPO über seine Rechte als Be- schuldigter belehrt worden war (U-act. 8.1.01 S. 2 und S. 3 oben und letzter Absatz). Dies geht ebenfalls aus dem bei den Rechtshilfeakten angehefteten Formular hervor, welches der Beschuldigte am 24. Oktober 2015 unterzeich- nete und auf dem angekreuzt ist, dass der Hinweis auf Art. 158 StPO erfolgte (U-act. 8.1.02 S 2). Mithin ist in objektiver Hinsicht der Tatbestand der Irre- führung nicht erfüllt. Dass die Polizei trotzdem einen seiner Söhne verdächtigte, kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden, da er nicht einmal einen Irrtum der Polizei aufrechterhielt. Dieser Umstand beweist entgegen der Ansicht des Vorderrich- ters (angef. Urteil E. 2.2) nur, dass der Beschuldigte die Polizei nicht „auf die falsche Fährte“ bringen konnte (vgl. auch BJM 2002 S. 24 E. 3.b).

b) Begünstigung kann nur von jemandem begangen werden, der nicht sel- ber bereits im Visier der Strafjustiz wegen der Vortat ist (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 305 StGB N 11). Indem der Beschuldigte von der Strafjustiz förmlich be- schuldigt ein falsches Geständnis ablegte (vgl. oben lit. a), begünstigte er sei- nen Sohn also nicht. Zudem konnte er angesichts des von der Polizei gegen seinen Sohn gerichteten Verdachts von Vornherein das Funktionieren der Strafjustiz nicht gefährden. Der blosse Vorwurf, sein Verhalten sei zur Be- günstigung geeignet gewesen, reicht aber zur Annahme des Tatbestands nicht aus (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 305 StGB N 22 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 IV 138 E. 2.1), zumindest solange, als wie vorliegend keine eigentli- che Erschwerung der Strafverfolgung nachgewiesen ist (dazu vgl. auch Do-

Kantonsgericht Schwyz 5 natsch/Thommen/Wohlers, a.a.O., S. 477). Selbst die Zahlung der Busse als Halter wäre keine Begünstigung (dazu Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 22015, Art. 6 OBG N 3).

c) Abgesehen davon ist aufgrund der Akten unklar, welche Formate der Radarfotos in welcher Qualität dem Beschuldigten vor seiner Erklärung vorge- legt wurden, mithin wie gut die Person darauf erkennbar war. Seine Aussage vom 24. Oktober 2015, am fraglichen Tattag an eine Beerdigung in Davos gefahren zu sein, wurde bloss rapportiert (U-act. 8.1.01 S. 3 oben), aber nicht protokollarisch festgehalten und vom Beschuldigten in Bezug auf seine Per- son bei der Staatsanwaltschaft bestritten (U-act. 10.1.01 Nr. 9). Sie darf daher nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden, abgesehen davon, dass ein Missverständis nicht auszuschliessen ist. Der Beschuldigte hielt ebenfalls später laut Protokoll der Einvernahme vom 17. November 2015 zunächst dar- an fest, die Person mit der Sonnenbrille auf dem Radarfoto sei nicht eindeutig erkennbar (vgl. U-act. 8.1.05 Nr. 4 ff.). Er revidierte seine Aussagen erst auf- grund der ihm durch die Polizei bekanntgegebenen Faktenlage (U-act. 8.1.05 Nr. 7). Auch die Anklage behauptet nicht, der Fahrzeuglenker sei auf den Fo- tos klar erkennbar gewesen. Schliesslich sind die vom Vorderrichter insinuier- ten, nicht angeklagten familieninternen Absprachen (angef. Urteil E. 5.2 i.V.m. E. 3.2) in inhaltlicher Hinsicht nicht nachzuweisen, sondern nur zu vermuten, weshalb dem Beschuldigten aufgrund solcher Absprachen kein sicheres Wis- sen darüber nachgewiesen werden kann, nicht gefahren zu sein. Somit steht nicht zweifellos fest, dass der Beschuldigte, der im Tatzeitraum noch keinen Bart trug (vgl. U-act. 10.1.01 Nr. 13 und Fotos), und seine Frau mit ihren An- gaben, der Beschuldigte habe das Fahrzeug gelenkt, wissentlich Falsches sagten, weil sie ihren Sohn decken wollten. Deshalb ist dem Beschuldigten ein strafbares Handeln ebenso wenig in subjektiver Hinsicht nachzuweisen.

Kantonsgericht Schwyz 6

4. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Berufung der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. Ausgangsgemäss gehen die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu Lasten des zu- ständigen Bezirks und die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons (Art. 423 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte vor beiden In- stanzen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO), wobei die Ent- schädigung für die Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte mangels Einreichung von Kostennoten ermessensweise festzusetzen ist (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 13 GebTRA; BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.4);- erkannt:

1. In Gutheissung der Berufung wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens von total Fr. 3‘073.50 gehen zu Lasten des zuständigen Bezirks, diejenigen des Berufungsverfahrens (Fr. 1‘500.00) zu Lasten des Staates.

3. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Bezirk sowie für das Berufungs- verfahren mit Fr. 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kantons- gerichtskasse entschädigt.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Kantonsgericht Schwyz 7

5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Ein- siedeln (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST (Meldung Freispruch). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 21. November 2017 kau